Gewährleistung am Bau: Ein Leitfaden für Bauherren
Die Gewährleistung am Bau – ein Begriff, den jeder Bauherr kennen sollte. Im Grunde ist es Ihr gesetzlich verankertes Recht auf ein makelloses Bauwerk. Das Bauunternehmen muss für Mängel geradestehen, die nach der offiziellen Übergabe zum Vorschein kommen. Und das nicht nur für ein paar Wochen, sondern über einen klar definierten Zeitraum. Das ist keine nette Geste des Unternehmens, sondern ein fundamentaler Schutz für Ihre Investition.
Was Gewährleistung am Bau für Sie wirklich bedeutet

Stellen Sie sich die Gewährleistung einfach wie ein Sicherheitsnetz vor, das unter Ihrem gesamten Bauprojekt gespannt ist. Es fängt genau die Probleme auf, die man nicht auf den ersten Blick bei der Abnahme sieht. Ein Dach, das nach dem ersten Starkregen doch undicht ist, feine Risse im Putz, die sich erst nach einem Winter zeigen, oder eine Heizung, die nicht richtig warm wird – all das sind klassische Fälle für die Gewährleistung.
Dieses Recht sorgt dafür, dass Sie nicht auf den Kosten für die Reparatur solcher Baumängel sitzen bleiben. Der Auftragnehmer ist schlicht und einfach verpflichtet, eine Leistung zu erbringen, die dem Vertrag und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Weicht die Realität davon ab, kommt die Gewährleistung ins Spiel.
Die zwei Säulen: BGB und VOB/B
Im deutschen Baurecht gibt es zwei entscheidende Regelwerke, die Ihre Rechte als Bauherr definieren: das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B). Welches davon für Ihren Vertrag gilt, macht in der Praxis einen riesigen Unterschied.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Das BGB ist der Standardfall für Bauverträge mit privaten Bauherren. Die Regelungen sind stark auf den Schutz des Verbrauchers, also auf Sie, ausgelegt.
- Vergabe- und Vertragsordnung (VOB/B): Die VOB/B ist ein spezielles Vertragswerk, das häufig bei öffentlichen Bauvorhaben oder Verträgen zwischen Bauprofis zum Einsatz kommt. Wichtig zu wissen: Damit die VOB/B überhaupt gilt, muss sie ausdrücklich und als Ganzes in Ihrem Bauvertrag vereinbart werden.
Die größten Unterschiede stecken oft im Detail, allen voran bei den Fristen. Nach dem BGB (§ 634a) beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist für Bauwerke exakt fünf Jahre ab dem Tag der Abnahme. Für Sie als privater Bauherr ist diese Frist nicht verhandelbar – ein wichtiger Meilenstein, der seit der Baurechtsreform 2002 für mehr Schutz sorgt.
Die VOB/B hingegen sieht in der Regel eine kürzere Frist von vier Jahren vor (§ 13 Abs. 4 VOB/B), die unter bestimmten Umständen sogar noch weiter verkürzt werden kann. Einen guten Überblick über die Grundlagen bietet auch der Artikel zur Gewährleistung am Bau auf datex.de.
Um die Unterschiede greifbarer zu machen, hier ein direkter Vergleich der wichtigsten Punkte.
Die Regelungen nach BGB und VOB/B im direkten Vergleich
Diese Tabelle zeigt die wichtigsten Unterschiede der Gewährleistungsansprüche nach BGB und VOB/B auf einen Blick.
| Merkmal | Gewährleistung nach BGB (§ 634a BGB) | Gewährleistung nach VOB/B (§ 13 VOB/B) |
|---|---|---|
| Standard-Frist | 5 Jahre für Bauwerke. | 4 Jahre für Bauwerke. |
| Verkürzung der Frist | Für private Bauherren nicht möglich. | Vertraglich möglich, z. B. bei Wartungsarbeiten. |
| Mängelrüge | Formlose Mängelanzeige ist ausreichend. | Schriftform für die Mängelrüge ist zwingend. |
| Mängelbeseitigung | Der Auftragnehmer hat das Recht zur Nacherfüllung. | Der Auftragnehmer hat die Pflicht zur Mängelbeseitigung. |
| Abnahme | Gilt als "im Wesentlichen vertragsgerecht". | Fiktive Abnahme nach bestimmten Fristen möglich. |
Wie Sie sehen, hat die Wahl des Vertragswerks direkte Auswirkungen auf Ihre Rechte und Pflichten. Es lohnt sich also, hier vor Vertragsabschluss genau hinzuschauen.
Die Gewährleistung ist kein Bonus, sondern Ihr gesetzlich verankertes Recht. Sie sichert den Wert Ihrer Investition und gibt Ihnen die Sicherheit, dass die erbrachte Leistung den vereinbarten Standards entspricht.
Diese Grundlagen zu verstehen, ist der erste und wichtigste Schritt, um Ihre Position als Bauherr von Anfang an zu stärken. Es ist das Fundament, auf dem alles Weitere aufbaut – von der korrekten Bauabnahme über die rechtssichere Mängelrüge bis hin zur erfolgreichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Die entscheidenden Fristen im Baurecht sicher navigieren
Beim Thema Gewährleistung am Bau ist Timing alles. Eine einzige verpasste Frist kann den Unterschied ausmachen, ob Sie auf einem Mangel sitzen bleiben oder Ihr Recht auf Nachbesserung erfolgreich durchsetzen. Es ist also keine trockene Juristerei, sondern pures Geld wert, die Spielregeln rund um die Gewährleistungsfristen zu kennen.
Welche Fristen für Sie gelten, entscheidet sich meist direkt im Bauvertrag. Für die meisten privaten Bauherren ist dabei das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die entscheidende Grundlage.
BGB vs. VOB/B: Die wichtigsten Fristunterschiede auf einen Blick
Nach dem BGB haben Sie als Bauherr eine komfortable gesetzliche Gewährleistungsfrist von fünf Jahren. Dieser Zeitraum startet mit dem Tag der Bauabnahme und bietet Ihnen eine solide Sicherheit. Man kann sagen, das BGB ist hier ganz klar auf der Seite des Verbrauchers, denn diese Fünfjahresfrist lässt sich in Verträgen mit Privatpersonen nicht ohne Weiteres verkürzen.
Anders sieht es aus, wenn die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) wirksam in Ihren Vertrag einbezogen wurde. Hier ist die Standardfrist für Bauwerke auf vier Jahre verkürzt. Obwohl die VOB/B in bestimmten Situationen durchaus Vorteile haben kann, ist die kürzere Frist für den privaten Bauherrn oft ein klarer Nachteil, den man kennen muss.
Wichtig zu wissen: Der Countdown für die Verjährung startet erst mit der formalen Abnahme Ihres Bauwerks. Ab diesem Moment tickt die Uhr. Zwar müssen Sie von da an beweisen, dass ein Mangel vorliegt, aber dafür haben Sie eben auch die volle Gewährleistungsfrist auf Ihrer Seite.
Die gesetzliche Grundlage dafür ist unmissverständlich. Ein direkter Blick ins Gesetz schafft Klarheit, wie solide Ihre Rechte verankert sind. Der § 634a BGB regelt die Verjährung von Mängelansprüchen sehr deutlich.
Dieser Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch zeigt in Absatz 1, Nr. 2 schwarz auf weiß: Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei einem Bauwerk beträgt fünf Jahre. Diese klare Regelung schützt Sie als Bauherren vor unfairen Verkürzungen und gibt Ihnen eine verlässliche Basis.
Wenn die Uhr plötzlich stoppt oder von vorn beginnt
Eine Gewährleistungsfrist ist kein starrer Countdown, der unaufhaltsam abläuft. Bestimmte Handlungen können die Verjährung anhalten oder die Frist für einen spezifischen Mangel sogar neu starten lassen.
Der entscheidende Schritt ist immer die form- und fristgerechte Mängelrüge. Wenn Sie das Bauunternehmen schriftlich über einen Mangel informieren und dieses den Mangel daraufhin anerkennt oder mit der Reparatur beginnt, kann das die Verjährung für genau diesen Punkt von vorn beginnen lassen. Auch rechtliche Schritte wie die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder eines selbstständigen Beweisverfahrens „hemmen“ die Verjährung. Das heißt: Für die Dauer des Verfahrens wird die Stoppuhr angehalten.
Mehr zu diesem komplexen, aber wichtigen Thema finden Sie auch im Artikel zur Verjährung von Baumängeln.
Sonderfall: Arglistig verschwiegene Mängel
Es gibt eine entscheidende Ausnahme, die Sie unbedingt kennen sollten: Mängel, die Ihnen der Unternehmer wissentlich und absichtlich verschwiegen hat. Bei einer solchen Arglist gelten die üblichen Fristen nicht. Hier greift stattdessen die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.
Der Clou dabei ist: Diese Dreijahresfrist startet erst am Ende des Jahres, in dem Sie von dem Mangel und der verantwortlichen Person erfahren. Selbst wenn Sie den versteckten Mangel also erst nach vielen Jahren entdecken, haben Sie noch eine Chance. Spätestens nach zehn Jahren ab der Abnahme ist aber auch hier Schluss. Diese Regelung schützt Sie vor bewusster Täuschung und ist ein starkes Instrument, selbst wenn die normale Gewährleistungsfrist längst abgelaufen ist.
Das Wissen um diese Fristen und ihre Mechanismen ist Ihr mächtigstes Werkzeug. Es befähigt Sie, proaktiv zu handeln und sicherzustellen, dass Ihr gutes Recht auf ein mangelfreies Zuhause nicht einfach im Kalender verstaubt.
Die Bauabnahme als wichtigsten Meilenstein meistern

Die Bauabnahme ist so viel mehr als nur ein formeller Händedruck zum Abschluss Ihres Bauvorhabens. Sie ist der juristische Wendepunkt, der den Startschuss für die Gewährleistung am Bau gibt und die rechtlichen Spielregeln komplett neu mischt. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie im Grunde, dass die erbrachte Leistung in Ordnung ist und keine wesentlichen Mängel aufweist.
Ab genau diesem Tag beginnt die Gewährleistungsfrist zu laufen. Doch gleichzeitig passiert etwas noch viel Wichtigeres: die sogenannte Beweislastumkehr. Musste bis zur Abnahme noch das Bauunternehmen nachweisen, dass seine Arbeit tadellos ist, liegt diese Pflicht nun bei Ihnen als Bauherr. Sie müssen von nun an beweisen, dass ein später entdeckter Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war.
Der Fahrplan für eine erfolgreiche Bauabnahme
Eine sorgfältige Vorbereitung ist der Schlüssel, um diesen entscheidenden Termin für sich zu entscheiden. Handeln Sie bloß nicht überstürzt, sondern gehen Sie die Sache mit Plan an. Eine gründliche Prüfung schützt Sie vor bösen und vor allem teuren Überraschungen in der Zukunft.
So sichern Sie Ihre Rechte bei der Abnahme optimal ab:
- Termin mit Vorlauf ansetzen: Bestehen Sie auf einem offiziellen Abnahmetermin mit ausreichend Zeit und bei gutem Tageslicht. Eine schnelle Übergabe zwischen Tür und Angel ist ein absolutes No-Go.
- Gemeinsame Begehung durchführen: Gehen Sie zusammen mit dem Vertreter des Bauunternehmens durch jeden einzelnen Raum und prüfen Sie alle Gewerke. Testen Sie Fenster, Türen, Lichtschalter, Wasserhähne und Heizkörper – einfach alles.
- Mängel akribisch protokollieren: Jeder noch so kleine Mangel, vom Kratzer im Parkett bis zur klemmenden Schublade, gehört ins Abnahmeprotokoll. Machen Sie aussagekräftige Fotos zur Dokumentation.
- Vorbehalt erklären: Halten Sie alle festgestellten Mängel unter Vorbehalt im Protokoll fest. Das bedeutet, Sie nehmen das Werk zwar ab, behalten sich aber Ihre vollen Rechte bezüglich der dokumentierten Mängel vor.
Die Bauabnahme ist der letzte Moment, in dem das Bauunternehmen in der Beweispflicht steht. Nutzen Sie diese strategisch günstige Position, indem Sie alles penibel prüfen und dokumentieren, bevor Sie Ihre Unterschrift leisten.
Oftmals ist schon eine Begehung im Vorfeld sinnvoll, um frühzeitig potenzielle Probleme aufzudecken. Mehr Informationen dazu, wie Sie sich optimal vorbereiten, finden Sie im Artikel zur Vorabnahme der Wohnung.
Warum ein Sachverständiger sein Geld wert ist
Als Laie ist es fast unmöglich, alle technischen Details und potenziellen Mängel zu erkennen, die sich vielleicht erst später zeigen. Ein feiner Riss in der Wand mag harmlos aussehen, könnte aber auf ein statisches Problem hindeuten. Genau hier kommt ein unabhängiger Bausachverständiger ins Spiel.
Die Investition in einen Experten für die Bauabnahme ist eine der besten Versicherungen für Ihr Bauprojekt. Ein Sachverständiger bringt das nötige Fachwissen mit, um auch verdeckte Mängel aufzuspüren, die Ihnen garantiert entgehen würden. Seine Anwesenheit verleiht Ihren Forderungen zudem viel mehr Gewicht und sorgt oft dafür, dass Mängel vom Bauunternehmen ernster genommen und schneller behoben werden. Die Kosten für den Gutachter sind meist verschwindend gering im Vergleich zu den potenziellen Folgekosten unentdeckter Baumängel.
Vorsicht vor unbeabsichtigten Abnahmeformen
Die formelle Abnahme mit Protokoll ist der Idealfall. Es gibt jedoch auch Handlungen, die rechtlich als sogenannte stillschweigende oder fiktive Abnahme gewertet werden können. Wenn Sie das nicht auf dem Schirm haben, können Sie ungewollt Ihre Rechtsposition erheblich schwächen.
- Abnahme durch Ingebrauchnahme: Wenn Sie ohne Vorbehalte in Ihr neues Haus einziehen und es vollständig nutzen, kann das nach einer gewissen Zeit als Abnahme ausgelegt werden.
- Zahlung der Schlussrechnung: Die vorbehaltlose Zahlung der finalen Rechnung wird von Gerichten ebenfalls oft als eine solche stillschweigende Abnahme angesehen.
- Fiktive Abnahme (nach VOB/B): Ist die VOB/B Vertragsbestandteil, kann eine Abnahme auch dann als erfolgt gelten, wenn der Auftragnehmer Ihnen eine Frist zur Abnahme setzt und Sie diese ohne Angabe von Gründen einfach verstreichen lassen.
Um diese Fallstricke zu umgehen, sollten Sie immer klar kommunizieren. Zahlen Sie die Schlussrechnung nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Mängelbeseitigung und verbinden Sie den Einzug am besten mit der formalen Abnahme, bei der Sie alle Mängel schriftlich festhalten. So behalten Sie die Kontrolle und starten sicher in die Phase der Gewährleistung am Bau.
Baumängel richtig erkennen und formal korrekt rügen

Ein Mangel ist entdeckt – jetzt ist schnelles und vor allem strukturiertes Handeln gefragt. Panik ist hier ein denkbar schlechter Ratgeber, doch zu langes Zögern kann Ihre Ansprüche bei der Gewährleistung am Bau schnell gefährden. Der Schlüssel zum Erfolg liegt darin, einen Mangel nicht nur zu entdecken, sondern ihn auch formal korrekt zu rügen. Das ist der offizielle Startschuss für den Prozess der Mängelbeseitigung und sichert Ihre Rechte.
Doch was genau ist aus rechtlicher Sicht überhaupt ein Baumangel? Ganz einfach: Ein Mangel liegt immer dann vor, wenn der Ist-Zustand des Bauwerks vom Soll-Zustand abweicht. Das kann eine konkret im Vertrag zugesicherte Eigenschaft sein oder schlicht der Pfusch am Bau, also die Missachtung der anerkannten Regeln der Technik. Klassische Beispiele, die uns in der Praxis immer wieder begegnen, sind Risse im frischen Putz, eine undichte Fuge im Bad oder eine Dämmung, die mehr Lücken hat als ein Schweizer Käse.
Der erste Schritt: die lückenlose Dokumentation
Noch bevor Sie auch nur eine Zeile der Mängelrüge formulieren, müssen Sie Beweise sichern. Betrachten Sie Ihre Dokumentation als das Fundament für alles, was folgt. Je genauer und umfassender sie ausfällt, desto stärker ist Ihre Position gegenüber dem Bauunternehmen.
Beginnen Sie also sofort, wenn Sie den Mangel entdecken. Machen Sie gestochen scharfe Fotos aus verschiedenen Perspektiven – Nahaufnahmen, die jedes Detail einfangen, und Übersichtsfotos, die den Schaden im Kontext des Raumes zeigen. Ganz wichtig: Notieren Sie das Datum der Entdeckung und beschreiben Sie den Mangel so präzise wie möglich in Ihren eigenen Worten.
Für eine rechtssichere Rüge ist eine saubere Chronologie Gold wert. Hier kann eine digitale Bauakte für effizientere Bauprojekte enorm helfen, um Fotos, Notizen und Schriftverkehr an einem zentralen Ort zu bündeln und den Überblick zu behalten.
Eine Mängelrüge ohne stichhaltige Beweise ist wie ein Vorwurf ohne Begründung. Eine lückenlose Dokumentation mit Fotos und Notizen verwandelt eine bloße Behauptung in einen nachvollziehbaren Fakt.
Wenn Sie unsicher sind, wie gravierend ein Schaden wirklich ist, können digitale Werkzeuge eine wertvolle erste Orientierung bieten. Mit einer KI-gestützten Analyse wie bei bau24 erhalten Sie schnell eine erste Einschätzung. Das hilft nicht nur bei der Priorisierung, sondern liefert auch eine solide Basis für das weitere Gespräch mit der Baufirma.
Die Mängelrüge: die formalen Anforderungen
Sobald die Beweise im Kasten sind, folgt der offizielle Teil: die Mängelrüge. Das ist nichts anderes als eine schriftliche Aufforderung an den Handwerker oder Bauunternehmer, den festgestellten Mangel zu beseitigen. Vergessen Sie mündliche Absprachen am Telefon oder auf der Baustelle – sie sind rechtlich kaum belastbar. Die Schriftform ist hier absolut zwingend.
Damit Ihre Mängelrüge auch wirklich „wasserdicht“ ist, muss sie ein paar wesentliche Punkte enthalten:
- Exakte Mängelbeschreibung: Seien Sie so genau wie möglich. Statt „Wand ist feucht“ schreiben Sie besser: „An der südlichen Wohnzimmerwand, ca. 50 cm von der linken Ecke entfernt, zeigt sich ein circa 20x30 cm großer, dunkler Feuchtigkeitsfleck“.
- Genaue Ortsangabe: Geben Sie präzise an, wo sich der Mangel befindet, zum Beispiel „im Badezimmer, an der Silikonfuge der Duschtasse, unterer Bereich zur Wand hin“.
- Aufforderung zur Nacherfüllung: Fordern Sie das Unternehmen klar und unmissverständlich dazu auf, den Mangel zu beseitigen.
- Setzen einer angemessenen Frist: Geben Sie dem Unternehmen eine realistische Frist für die Reparatur. Bei kleineren Mängeln sind 14 Tage oft ausreichend, bei komplexeren Problemen muss die Frist natürlich entsprechend länger sein.
Versenden Sie die Mängelrüge unbedingt per Einschreiben mit Rückschein. Das kostet zwar ein paar Euro, aber Sie haben damit einen unanfechtbaren Beweis, dass und wann Ihr Schreiben beim Bauunternehmen eingegangen ist.
Sollte der Mangel komplexer sein und eine fachliche Beurteilung erfordern, die Ihre eigene Expertise übersteigt, ziehen Sie rechtzeitig externe Hilfe hinzu. Erfahren Sie hier mehr darüber, wie ein Sachverständiger im Bauwesen Sie dabei unterstützen kann, die Ursache und das ganze Ausmaß eines Schadens professionell zu bewerten und Ihre Ansprüche damit zu untermauern.
Mit diesem strukturierten Vorgehen – von der peniblen Dokumentation bis zur formal korrekten Mängelrüge – schaffen Sie die bestmögliche Ausgangslage, um Ihre Gewährleistungsansprüche erfolgreich durchzusetzen. So stellen Sie sicher, dass Ihr Bauvorhaben am Ende auch wirklich mangelfrei ist.
Ihre Rechte bei Baumängeln erfolgreich durchsetzen
Sie haben einen Mangel penibel dokumentiert, eine saubere Mängelrüge verschickt – und trotzdem passiert nichts. Das Bauunternehmen meldet sich nicht oder stellt sich stur. Genau in diesem Moment ist es entscheidend, Ihre Rechte bei der Gewährleistung am Bau nicht nur zu kennen, sondern sie auch clever und strategisch einzusetzen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gibt Ihnen mit § 634 eine klare Abfolge von Möglichkeiten an die Hand.
Dabei geht es aber nicht nach dem Motto „Wünsch dir was“. Die Optionen sind klar gestaffelt. Das erste und wichtigste Recht, das Sie immer zuerst geltend machen müssen, ist die Nacherfüllung. Erst wenn dieser Versuch scheitert, öffnet sich die Tür zu den härteren Maßnahmen.
Das A und O: Das Recht auf Nacherfüllung
Ihr allererster Anspruch ist immer der auf Nacherfüllung, geregelt in § 635 BGB. Das heißt, Sie müssen dem Bauunternehmer die Chance geben, seinen Fehler selbst auszubügeln. Das ist fair und vom Gesetzgeber so gewollt – jeder soll die Möglichkeit haben, seine eigene Arbeit zu korrigieren.
Sie setzen ihm also eine angemessene Frist und fordern ihn zur Mängelbeseitigung auf. Der Unternehmer kann dann entscheiden, wie er das Problem löst:
- Nachbesserung: Das ist der Klassiker. Die fehlerhafte Leistung wird einfach repariert. Die undichte Silikonfuge wird erneuert, der gerissene Putz ausgebessert – der Schaden wird direkt vor Ort behoben.
- Neuherstellung: Wenn eine Reparatur technisch unmöglich oder wirtschaftlich völlig unsinnig wäre, muss der Unternehmer das Bauteil komplett neu herstellen. Das könnte zum Beispiel ein Estrich sein, der so mangelhaft ist, dass er nur noch herausgerissen und neu gegossen werden kann.
Ganz wichtig: Sämtliche Kosten für die Nacherfüllung, von Material über Arbeitszeit bis hin zu An- und Abfahrt, gehen zu Lasten des Bauunternehmens. Für Sie darf dabei kein Cent an Kosten entstehen.
Was, wenn die Nacherfüllung scheitert?
Aber was passiert, wenn die gesetzte Frist einfach verstreicht oder die Nachbesserung in die Hose geht? Wenn der Handwerker gar nicht erst auftaucht, den Mangel abstreitet oder bei der Reparatur noch mehr kaputt macht, müssen Sie das natürlich nicht hinnehmen. Genau jetzt kommen Sie aus der passiven Rolle heraus und können selbst aktiv werden.
Ihnen stehen nun verschiedene Wege offen, deren Wahl aber gut überlegt sein will. Jede Option hat andere Voraussetzungen und Konsequenzen.
Sobald die Nacherfüllung offiziell gescheitert ist, geht die Kontrolle über die Mängelbeseitigung an Sie über. Sie sind nicht länger Bittsteller, sondern können das Heft in die Hand nehmen und entscheiden, wie es weitergeht.
Ihr juristisches Werkzeug nach § 634 BGB
Nachdem die Nacherfüllung gescheitert ist, können Sie je nach Situation aus verschiedenen Optionen wählen. Die folgende Übersicht zeigt Ihnen, was möglich ist und wann welche Maßnahme am meisten Sinn ergibt.
Ihre Gewährleistungsrechte im Überblick
Diese Tabelle fasst die verschiedenen Rechte des Bauherrn bei Mängeln zusammen und erklärt, wann sie anwendbar sind.
| Recht nach § 634 BGB | Beschreibung | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Selbstvornahme (§ 637 BGB) | Sie beauftragen eine andere Firma mit der Reparatur und stellen die Kosten dem ursprünglichen Unternehmer in Rechnung. | Die Frist zur Nacherfüllung ist erfolglos abgelaufen. |
| Minderung (§ 638 BGB) | Sie behalten einen Teil des Werklohns ein, der dem Wertverlust durch den Mangel entspricht. | Die Nacherfüllung ist gescheitert oder wurde verweigert. |
| Rücktritt (§ 636 BGB) | Sie treten vom gesamten Vertrag zurück. Dies ist eine drastische Maßnahme und nur bei erheblichen Mängeln möglich. | Ein wesentlicher Mangel liegt vor und die Nacherfüllung ist endgültig gescheitert. |
| Schadensersatz (§ 634 Nr. 4 BGB) | Sie fordern zusätzlich Ersatz für Schäden, die durch den Mangel entstanden sind (z. B. Hotelkosten bei Wasserschaden). | Der Unternehmer hat den Mangel verschuldet (Vorsatz oder Fahrlässigkeit). |
Die Selbstvornahme ist oft der pragmatischste Weg, um einen Mangel schnell aus der Welt zu schaffen. Sie müssen zwar in Vorkasse treten, können sich das Geld aber im Anschluss zurückholen. Bei der Minderung arrangieren Sie sich mit einem kleineren, unwesentlichen Mangel, zahlen dafür aber auch weniger. Der Rücktritt ist das schärfste Schwert und wirklich nur die letzte Option bei gravierenden Mängeln, die das Bauwerk quasi unbenutzbar machen. Schadensersatz können Sie oft zusätzlich zu den anderen Rechten geltend machen, wenn Ihnen durch den ursprünglichen Mangel ein Folgeschaden entstanden ist.
Die Wahl des richtigen Instruments hängt stark vom Einzelfall ab. Bei größeren Summen ist es immer ratsam, sich hierzu juristischen Rat einzuholen, um auf der sicheren Seite zu sein.
Gewährleistung, Garantie und Haftung – das müssen Sie unterscheiden
Im Baualltag werden die Begriffe Gewährleistung, Garantie und Haftung oft in einen Topf geworfen. Das ist ein Fehler, der Sie teuer zu stehen kommen kann. Im Baurecht hat jeder dieser Begriffe eine ganz eigene, scharf abgegrenzte Bedeutung. Wer hier den Durchblick hat, sichert seine Ansprüche und vermeidet böse Überraschungen.

Die Gewährleistung am Bau ist Ihr gesetzlicher Fels in der Brandung. Sie ist kein nettes Extra, sondern Ihr im BGB verankertes Recht darauf, dass Ihr Bauunternehmer eine mangelfreie Leistung abliefert. Weicht das Ergebnis von dem ab, was im Vertrag steht, greift dieses Recht ganz automatisch. Das ist die absolute Basis.
Die Garantie: das freiwillige Versprechen obendrauf
Völlig anders sieht es bei der Garantie aus. Sie ist immer eine freiwillige Zusatzleistung. Meist kommt sie auch gar nicht vom Bauunternehmen, sondern direkt vom Hersteller eines bestimmten Materials oder Bauteils – denken Sie an den Produzenten der Dachziegel oder den Hersteller der Heizungsanlage.
Mit einer Garantie gibt der Hersteller ein eigenständiges Versprechen, für eine bestimmte Eigenschaft oder die Haltbarkeit seines Produkts über einen festgelegten Zeitraum geradezustehen. Wichtig ist: Sie ergänzt Ihre Gewährleistungsrechte, ersetzt sie aber niemals.
Verstehen Sie die Garantie als Bonus, die Gewährleistung aber als Ihr unantastbares Recht. Ein Hersteller kann seine Garantiezusage an Bedingungen knüpfen – Ihr gesetzlicher Anspruch gegenüber dem Bauunternehmen bleibt davon völlig unberührt.
Ein typisches Beispiel aus der Praxis
Stellen wir uns vor, drei Jahre nach der Abnahme wird eines Ihrer neuen Fenster undicht. Jetzt kommt es auf die Ursache an:
- Der Gewährleistungsfall: Das Fenster wurde schlichtweg falsch eingebaut. Der Rahmen ist verzogen, die Abdichtung zur Wand mangelhaft. Ihr Ansprechpartner ist hier klar das Bauunternehmen, denn es schuldet Ihnen die mangelfreie Gesamtleistung, also Fenster plus fachgerechter Einbau.
- Der Garantiefall: Der Einbau war perfekt, aber die Gummidichtung am Fenster selbst ist porös und zerbröselt, obwohl der Hersteller eine 10-jährige Garantie auf die Materialbeständigkeit gegeben hat. In diesem Fall können Sie sich zusätzlich direkt an den Fensterhersteller wenden.
Die Haftung: wenn der Schaden über den Mangel hinausgeht
Und dann gibt es noch die Haftung. Sie kommt immer dann ins Spiel, wenn durch einen Baumangel ein sogenannter Folgeschaden entsteht. Es geht also nicht mehr nur um die Reparatur des Mangels selbst, sondern um die Konsequenzen für andere Dinge – Ihr Eigentum oder, im schlimmsten Fall, Ihre Gesundheit.
Die Haftung deckt Schäden ab, die über das eigentliche Bauwerk hinausgehen:
- Sachschäden: Durch das undichte Fenster läuft Wasser ins Haus und ruiniert Ihr teures Eichenparkett. Der zerstörte Boden ist ein klassischer Haftungsfall.
- Personenschäden: Eine fehlerhaft montierte Treppenstufe bricht und ein Besucher stürzt und verletzt sich. Die Behandlungskosten und mögliche Schmerzensgeldforderungen fallen klar in den Bereich der Haftung des verantwortlichen Unternehmens.
Diese drei Begriffe sauber zu trennen, ist für die erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Rechte unerlässlich. Jetzt wissen Sie genau, an wen Sie sich wann wenden müssen: an das Bauunternehmen für die Gewährleistung, den Hersteller für die Garantie und den Verursacher, wenn es um Haftung für Folgeschäden geht.
Häufig gestellte Fragen zur Gewährleistung am Bau
Das Thema Gewährleistung am Bau ist komplex und für viele Bauherren ein Buch mit sieben Siegeln. Keine Sorge, das muss es nicht sein. Hier finden Sie klare und verständliche Antworten auf die Fragen, die uns in der Praxis am häufigsten begegnen. So sind Sie immer bestens informiert und können sicher handeln.
Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?
Oft werden diese beiden Begriffe in einen Topf geworfen, dabei gibt es einen entscheidenden Unterschied. Die Gewährleistung ist Ihr gesetzlicher Anspruch gegenüber dem Bauunternehmer. Er steht dafür gerade, dass sein Werk frei von Mängeln ist. Punkt.
Die Garantie ist hingegen eine freiwillige Leistung, eine Art Bonusversprechen. Meist kommt sie direkt vom Hersteller eines Produkts – denken Sie an die Fenster oder die neue Heizungsanlage. Er sichert Ihnen damit bestimmte Eigenschaften für einen gewissen Zeitraum zu, ganz unabhängig von der Arbeit des Handwerkers.
Wann beginnt die Gewährleistungsfrist zu laufen?
Der Startschuss für die Gewährleistungsfrist fällt immer am Tag der offiziellen Bauabnahme. Ab diesem Stichtag läuft die Uhr – in der Regel fünf Jahre nach BGB oder vier Jahre, wenn ein VOB/B-Vertrag die Grundlage bildet.
Kann ich die Bauabnahme wegen kleiner Mängel verweigern?
Nein, das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Wegen ein paar kleinerer Schönheitsfehler können Sie die Abnahme nicht einfach verweigern. Das geht nur bei wesentlichen Mängeln, also bei solchen, die die Nutzung des Gebäudes wirklich stark beeinträchtigen oder sogar unmöglich machen.
Kleinere Mängel müssen Sie aber unbedingt im Abnahmeprotokoll festhalten. Lassen Sie sich die Rechte zur Mängelbeseitigung dort schriftlich bestätigen, dann sind Sie auf der sicheren Seite.
Muss eine Mängelrüge schriftlich erfolgen?
Ein klares Ja! Eine mündliche Bemerkung am Telefon oder auf der Baustelle hat vor Gericht kaum Bestand. Formulieren Sie Ihre Mängelrüge immer schriftlich und versenden Sie diese am besten per Einschreiben mit Rückschein. Nur so haben Sie einen unumstößlichen Beweis in der Hand, dass Ihr Schreiben auch angekommen ist.
Eine präzise Mängelrüge ist der erste und wichtigste Schritt zur Durchsetzung Ihrer Rechte. Sie muss den Mangel klar beschreiben, den Ort genau benennen und dem Unternehmen eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen.
Wer muss beweisen, dass ein Mangel vorliegt?
Hier kommt es ganz auf den Zeitpunkt an. Solange die Bauabnahme noch nicht erfolgt ist, liegt die Beweislast beim Bauunternehmer. Er muss nachweisen, dass seine Arbeit tadellos ist.
Nach der Abnahme dreht sich der Spieß um: Dann liegt es an Ihnen als Bauherr, zu beweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe bestanden hat. Genau deshalb ist eine gründliche Abnahme so unglaublich wichtig.
Haben Sie einen sichtbaren Schaden entdeckt und sind unsicher, wie gravierend er ist? Mit bau24 erhalten Sie in wenigen Minuten eine fundierte Ersteinschätzung durch unsere KI. Laden Sie einfach ein Foto hoch und schaffen Sie schnell Klarheit – noch bevor teure Folgeschäden entstehen. Testen Sie Ihre erste Analyse jetzt kostenlos auf https://bau24.org.